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Massenkündigungen: Welche Regeln gelten? [premium]



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Muss die 30-tägige Sperrfrist auch bei einvernehmlichen Auflösungen eingehalten werden? Darüber schaffte der OGH nun Klarheit.
Wien. März 2020 in Tirol. Die Pandemie bricht aus, die Wintersaison endet abrupt, von Staatshilfen ist noch längst keine Rede. Ein Hotelier meldet seine Beschäftigten beim AMS zur Kündigung an. Wartet dann aber die gesetzliche 30-Tage-Frist für die Beendigung der Dienstverträge nicht ab, sondern beendet etliche Verträge durch einvernehmliche Auflösung. Alle sollten am besten rasch heimfahren, sagt er, es sei mit einer Verhängung der Quarantäne über das gesamte Tal zu rechnen.

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