Demnach sollen die Länder spätestens ab dem 11. Oktober „denjenigen Personen keine Entschädigung mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet“ bei einer Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, obwohl für den Impfstoff eine öffentliche Empfehlung vorliegt. Ausnahmen gelten laut dem Entwurf für die Personen, für die bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine Impfempfehlung vorlag. Gleiches gilt, wenn aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Dazu zählt das Robert Koch-Institut (RKI) beispielsweise hohes Fieber oder bestimmte Vorerkrankungen. Für ungeimpfte Beschäftigte, die selbst an Covid 19 erkranken, gilt …
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